
— Februar 2004 —
Wider die Tollwut
… bei Hunden …
… und auch Menschen …
… wenngleich bei letzteren
nicht immer ein medizinisch-hygienisches Problem

„ eine vielleicht vielen befremdliche Cur=Art
dem gewissen Tode des Kranken vorziehen . “
Mandat (Friedrich August’s, Herzog zu Sachsen), die wider das Herumlaufen und die Wuth der Hunde vorzukehrenden Anstalten betreffend. Nebst den Beilagen „Ursachen der Wuth der Hunde, und die Kennzeichen solcher Wuth“ sowie „Anweisung wie man sich bey dem Bisse toller Hunde zu verhalten habe und dessen traurigen Folgen vorbeugen könne“. Gegeben Dresden 7. Sept. 1782. Dresden, Chur-Fürstl. Sächs. Hof-Buchdruckerey, (1782). 2° (34,8 x 21 cm). Mit Eingangs- + Schluß-Vignette in Holzschnitt12 Bll. Mit gedruckter hzgl. Unterschrift nebst „L(oco) S(igilli)“-Marke und ebensolchen Gegenzeichnungen George Wilhelm v. Hopffgarten’s sowie des Sekretärs Chr. Gottlieb Kretzschmar. Geheftet. Unbeschnitten.
Hs. Aktenvermerk „Nom: 13.“ von alter Hand auf Titel. – Namentlich der Hauptteil in schöner, großer Typographie. – Breitrandig.
Außerordentlich inhaltsreiche Verordnung
zu Bekämpfung + Heilung der Tollwut ,
beginnend mit der Verminderung der überhaupt gehaltenen Zahl Hunde und „insonderheit auch die Hausbesitzere anzuweisen, daß sie denen bey ihnen wohnenden unbemittelten Leuten das Halten der Hunde, in soferne sie nicht derselben bey Ausübung ihrer Profeßion oder Hanthierung unumgänglich benöthiget sind, nicht gestatten, und, falls, dieselben die Hunde abzuschaffen sich verweigern, der Obrigkeit davon Anzeige thun sollen“. Ebenso sollen zweimal jährlich streunende Hunde eingefangen und – gleich den tollwütigen – nach vierundzwanzigstündiger Verwahrung, so sie nicht von ihren Eigentümern abgeholt wurden, totgeschlagen werden. Auch sollen Bauern, Kutscher, Fleischer und andere Hunde allenfalls „unter den Wagen angebunden“ mit in die Stadt bringen wie überhaupt in Stadt und Land Hunde nicht frei herumlaufen zu lassen sind, sondern an der Kette zu halten, mit Klöppeln zu behängen oder am Strick zu führen sind. Wird indes ein toller Hund vermeldet, sind alle anderen solange einzusperren, bis die Gefahr vorüber ist. Aber
„ Um den Ausbruch einer Wuth bey den Hunden möglichst zu verhindern, und den traurigen Folgen, welche der Biß toller Hunde nach sich ziehet, auf nur immer thunlichste Weise vorzubeugen, soll allen Hunden, ohne Ausnahme,
der sogenannte Toll=Wurm geschnitten … werden . “
Wofür durch die Stadträte Personen zu bestellen sind, „welche, den Toll-Wurm zu schneiden, gnugsame Gechicklichkeit besitzen (und) erhalten dieselben für jeden Hund … er sey groß oder klein, in Städten Zweene Groschen, und auf dem Lande Einen Groschen“. Für die Bestätigung aber „in Städten Einen Groschen, und auf dem Lande Sechs Pfennige“. Im übrigen aber auch anordnend, daß in Apotheken, aber auch andernorts, stets ein ausreichender Vorrat „aus Mäy-Würmern zubereitete(r) Artzney“ gehalten werde.
Von ganz überragendem Interesse aber die 2seitige „umständliche Beschreibung“ der Ursachen der Tollwut, vor allem aber
die 8seitige Anweisung zur Behandlung eines Gebissenen
mit allen Einzelheiten zu Reinigung der Wunde, Hygiene, Ruhe, Nahrung – Hollunder-Blüthen-Tee – und aufmunternder Pflege.
Dieser Detail-Reichtum macht anstehende Verordnung zu einer wahren Fundgrube. Zum einen hinsichtlich des sogenannten Tollwurms, dessen Entfernung später – so auch in einer preussischen Verordnung von 1797 – als unwirksam erkannt wurde. Ganz besonders aber im Vergleich mit der mit 16 Blatt deutlich umfangreicheren Nachfolge-Verordnung von 1796, die bei Tier + Mensch generell, besonders aber bei der „Entsorgung“ kranker Hunde wie auch der Pflege gebissener Menschen
der Hygiene ein hier noch fehlendes besonderes Augenmerk widmet .
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Die Hygiene wird als Schutz vor Krankheit begriffen:
„Außerdem sind die Hunde beständig reinlich zu halten;
sie müßen daher öfters gebadet, gestriegelt oder gekämmt,
ihre Hütten, Ställe, Freß= und Sauftröge gereiniget … werden“
Mandat (Friedrich August’s, Herzog zu Sachsen), wegen Einschränkung des Hundehaltens, und der wider das freye Herumlaufen der Hunde, auch sonst zu Verhüthung der von wüthenden Hunden zu besorgenden Gefahr, zu treffenden Vorkehrungen. Nebst den Beilagen „Ursachen der Wuth der Hunde und die Kennzeichen solcher Wuth“ sowie „Anweisung, wie man sich bey dem Biße toller Hunde zu verhalten habe, und dessen traurigen Folgen vorbeugen könne“. Gegeben Dresden 2. April 1796. Dresden, Chur-Fürstl. Sächs. Hof-Buchdruckerey, (1796). 2° (34,8 x 22 cm). Mit großer Anfangs-Vignette in Holzschnitt + Eingangs-Initiale. 16 Bll. Mit gedruckter hzgl. Unterschrift nebst „L(oco) S(igilli)“-Marke und ebensolchen Gegenzeichnungen Friedrich Adolph v. Burgsdorff’s sowie des Sekretärs Frdr. Moßdorf. Geheftet. Unbeschnitten.
Hs. Aktenvermerk „Nom. 23“ von alter Hand auf Titel. – Letzte vier Blatt mit kleiner Wurmspur im breiten weißen Oberrand, Schlußblatt unten im Rand mit zwei Braunflecken. – Namentlich der Hauptteil in schöner, großer Typographie. – Breitrandig.
Außerordentlich inhaltsreiche Verordnung
zu Bekämpfung + Heilung der Tollwut ,
mit direktem Bezug zu der vorhergehenden Verordnung vom 7. September 1782, „da die Absicht nicht hinlänglich erreichet worden ist … haben wir Uns … bewogen gefunden … ein anderweites Mandat zu erlaßen, und darinnen,
nach den seit Erlaßung des obangeführten Mandates gemachten Erfahrungen ,
alles dasjenige, was künftig in Ansehung dieses Gegenstandes beobachtet werden soll, zusammen zu faßen“.
Beginnend wiederum mit der Verminderung der überhaupt gehaltenen Zahl Hunde, „da überhaupt durch das Halten unnützer und unnöthiger Hunde die mit dem Herumlaufen derselben für das Publicum verbundene Gefahr vermehrt, und zugleich dem letztern ein beträchtlicher Theil der unentbehrlichsten Nahrungsmittel entzogen wird … Insbesondere ist notorischen Armen, welche aus der Allmosen=Casse des Orts ihren Unterhalt ganz oder zum Theil empfangen, und solchemnach ihre Hunde auf Kosten des Publicums unterhalten würden, das Halten der Hunde nicht zu gestatten, oder doch, wenn die Obrigkeit … Erlaubniß zu ertheilen, für diensam erachtet, diese auf mehr als Einen Hund in einer Familie nicht zu erstrecken“.
Frei und ohne Beißriemen laufende Hunde sollen Nachts grundsätzlich, sonst nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich eingefangen werden und können gegen acht – bei Aufgriff durch den Nachtwächter 16 – Groschen ausgelöst werden, unbeschadet weiterer Strafen. Auch sollen Bauern, Kutscher, Fleischer und andere Hunde allenfalls „unter den Wagen angebunden“ in die Stadt bringen wie überhaupt in Stadt und Land Hunde nicht frei herumlaufen zu lassen sind, sondern an der Kette zu halten, „mit einem Beißriemen, oder sogenannten Maulkorbe versehen laßen“ oder am Strick zu führen sind. Wird indes ein toller Hund vermeldet, sind alle anderen solange einzusperren, bis die Gefahr vorüber ist.

Als unwirksam erkannt und daher hier nicht mehr erwähnt die seinerzeit strafbewährte Verpflichtung zum Schneiden des sogenannten Toll-Wurms. Dagegen hat nunmehr
– das ist die Einführung der vorsorgenden Quarantäne ! –
„ zu Abwendung der von wüthenden Hunden zu besorgenden höchst traurigen Folgen … jeder Eigenthümer eines Hundes … denselben auf das Genaueste zu beobachten, und bey Verspürung auch nur der entferntesten Kennzeichen – wie in Beilage I beschrieben – von einer ihn anwandelnden Tollheit sofort einzusperren … daferne aber die entstandene Vermuthung … sich bestätiget, selbigen ohne Verzug zu tödten. “
Und dann folgt auf die Quarantäne vollkommene Hygiene :
„ Ein getödteter toller Hund … so wie alles andere von einem wüthenden Hunde gebißene und getödtete Vieh, ist wenigsten zwey Ellen tief unter die Erde zu verscharren – so auch schon 1782 – und mit Kalk zu bedecken; auch ist dabey die Vorsicht zu gebrauchen, daß selbiges nicht mit bloßen Händen berührt, sondern
mit Handschuhen , oder mit Hülfe kurzer hölzerner Stangen ,
fortgeschafft und die dabey gebrauchten Instrumente oder Handschuhe mit in die Grube geworfen werden … nicht etwa in einen vorbeyfließenden Fluß oder Bach. “
„ Alle Kleidungs=Stücke, Betten, Lagerstätte, und andere Geräthschaften, deren sich ein von einem wüthenden Hunde gebißener und davon mit der Wuth wirklich befallener Kranker, während seiner Krankheit, bedienet hat, desgleichen diejenigen Kleidungs=Stücke, die ein wüthender Hund, indem er eine Person angefallen, berührt haben möchte, daferne auch diese letztere nicht wirklich gebißen worden, müßen, unter Beachtung derselben Vorsicht … in Ansehung des getödteten Hundes selbst und der bey dessen Verscharrung gebrauchten Instrumente vorgeschrieben worden, verbrannt, oder tief in der Erde verscharrt, und mit Kalk überschüttet werden. “
Von überragendem Interesse im weiteren aber die 3½seitige „umständliche, von Unserm Sanitäts=Collegio abgefaßte, Beschreibung“ der Ursachen der Tollwut, gegenüber der seinerzeitigen um neue Aspekte angereichert und im Umfang rund verdoppelt, vor allem aber die nicht zuletzt auch von einigen Ungereimtheiten befreite
6½seitige Anweisung zur Behandlung eines Gebissenen
mit allen Einzelheiten zu Reinigung der Wunde, Hygiene, Ruhe, Temperatur, Nahrung – Hollunder-Blüthen-Tee – und aufmunternder Pflege, ohne damit die möglichst schnelle Hinzuziehung eines Arztes oder – wenigstens – befähigten Baders ersetzen zu wollen. Gegenüber der 1782er Verordnung indes auch ergänzend
die Anleitung zu erster Selbsthilfe
wie auch die Abbindung des betroffenen Körperteils ,
„ damit die Einsaugung des Gifts verhindert werde “.
Solchermaßen aber ein
medizin- + hygiene-geschichtlicher Beleg allerersten Ranges .
Angebots-Nr. 13.082 / EUR 496. / export price EUR 471. (c. US$ 608.) + Versand
Die Grundsätze der Hygiene als Schutz vor Erkrankung
werden als Aushang
allgegenwärtig
Vorschriften, für die Bewohner der Städte und des Landes, aus dem unterm 2. April, wegen Einschränkung des Hundehaltens und der von wüthenden Hunden zu besorgenden Gefahr, publicirten Mandate, nebst den darzugehörigen Beilagen „Ursachen der Wuth der Hunde und die Kennzeichen solcher Wuth“ sowie „Anweisung, wie man sich bey dem Biße toller Hunde zu verhalten habe, und dessen traurigen Folgen vorbeugen könne“. (Dresden) 1797. Kl.-4° (20,5 x 17 cm). 24 SS. Geheftet und mit Garnschlaufe oben links.
Hs. Aktenvermerk „Nom: 24“ von alter Hand auf Titel. Dieser gebräunt und etwas schmutzstippig sowie mit kleiner unauffälliger, das zweite Blatt noch ganz minimal berührender Wurmspur.
Die zum Aushang verwandte Version
der außerordentlich inhaltsreichen Verordnung
zu Bekämpfung + Heilung der Tollwut ,
die Bestimmungen des im Vorjahr als Neufassung der Verordnung vom 7. September 1782 erlassenen Mandates in teils abgeänderter Reihenfolge in
ebenso knappen wie einprägsamen Sätzen zusammenfassend .
Solchermaßen gleichfalls beginnend mit der Anweisung, „keine unnützen und unnöthigen Hunde“ zu halten. Insbesondere nicht durch „Arme, die aus der Almosen=Casse des Orts unterstützt werden“. Weiterhin die Bestimmungen zu Haltung und Einfangen + Auslösen.

Als unwirksam erkannt und daher hier wie schon in besagtem Mandat nicht mehr erwähnt die seinerzeit strafbewährte Verpflichtung zum Schneiden des sogenannten Toll-Wurms. Dagegen soll nunmehr
– das ist die Durchführung vorsorgender Quarantäne ! –
„ Jeder (sich mit den in Beilage I. beschriebenen Merkmalen) bekannt machen, seine Hunde beständig beobachten, und bey Verspürung auch nur der entferntesten Kennzeichen einer anwandelnden Tollheit selbige einsperren, auch, wenn die entstandene Vermuthung sich bestätiget, sie sofort tödten und einscharren laßen. “
Und auf die Quarantäne folgt die vollkommene Hygiene :
„ Kein getödteter toller Hund, oder das von ihm gebißene Vieh, ist mit bloßen Händen anzugreiffen, noch, bey 5 Thaler Strafe, in einen Fluß, Bach, oder anderes Waßer zu werfen, sondern
mit allem , womit man dergleichen Thiere berührt hat ,
2 Ellen tief zu verscharren und mit Kalk zu bedecken.“
„ Alle Kleidungs=Stücke, Betten, Lagerstätte, und andere Geräthschaften, deren ein von einem wüthenden Hunde gebißener Kranker sich bedienet hat, desgleichen die Kleidungsstücke, die ein wüthender Hund berührt hat, wenn er auch die angefallene Person nicht gebißen, sollen mit der §. 9. vorgeschriebenen Vorsicht verbrannt, oder 2 Ellen tief in der Erde verscharrt werden.“
Ungekürzt fast durchgehend wörtlich aus dem Mandat übernommen im weiteren aber die 5½seitige Beschreibung der Ursachen der Tollwut, vor allem aber die
10seitige Anweisung zur Behandlung eines Gebissenen
mit allen Einzelheiten zu Reinigung der Wunde, Hygiene, Ruhe, Temperatur, Nahrung und Pflege.
Solchermaßen nicht nur
die Umsetzung des Kanzlei-Rechtes in den Alltag beispielhaft aufzeigend ,
sondern vor allem ein
medizin- + hygiene-geschichtlicher Beleg allerersten Ranges .
Zusätzlich reizvoll schließlich als kordelversehene Aushang-Version .
Angebots-Nr. 13.083 / EUR 343. / export price EUR 326. (c. US$ 421.) + Versand
„ Es hat aber der Erfolg der gehoften Wirkung nicht entsprochen “
Edict (Friedrich Wilhelms, König von Preussen, Markgraf zu Brandenburg) Wegen des Tollwerdens der Hunde. Gegeben Berlin 20. Februar 1797. (Berlin,) Georg Decker, (1797). 2°. Titel, 3 unnum. Bll. auf 2 Doppelblättern. Mit gedruckter kgl. Unterschrift und ebensolchem Kanzleisiegel nebst Gegenzeichnungen derer von Blumenthal, Heinitz, Werder, Arnim, Struensee und Schrötter. Unbeschnitten.
Großes Adler-Wz. – Mit Titelvignette und großer, reich gestalteter Anfangsvignette mit Adler (7 x 13,5 cm). – Von einzelnen stecknadelkopfkleinen Braunfleckchen auf dem Titel abgesehen tadellos.
Sowohl jagdhistorisch als auch medizinisch außerordentlich reizvolle ,
„das Edict vom 20ten Februar 1767, auch schon vorher“ aufgreifende Verordnung, Bekämpfung und Vorbeugemaßnahmen – „daß den Hunden der sogenannte Tollwurm unter der Zunge geschnitten werden soll“ – dem neuesten Wissen anpassend bzw. gänzlich neu regelnd:

„ Wir haben Uns daher entschlossen, obgedachtes Edict wegen des Tollwurmschneidens der Hunde, wie hiermit geschiehet, ganz aufzuheben und dagegen andere Vorkehrungen zu treffen, wodurch Menschen und Vieh vor dem Biß toller Hunde gesichert und die von solchem Bisse entstehende traurige Folgen von Unseren Unterthanen abgewendet werden “.
In sechs Paragraphen
die drei Grade der Tollheit
beschreibend sowie Maßnahmen, Strafen und Schadenersatz, auch Besonderheiten für medizinische Versuche durch Ärzte und die Behandlung von angefallenen Menschen regelnd:
„ Das Kurieren der tollen Hunde wird … verboten; es sey dann, daß ein Arzt, zur Erweiterung seiner Kenntnisse, einen Versuch damit machen wolle … Sobald ein Mensch von einem tollen, oder auch nur verdächtig scheinenden Hunde gebissen worden, so soll … wer zuerst davon unterrichtet ist, solches dem Kreis-Physico oder Chirurgo … anzeigen, welche wegen der Heilungsart bereits mit hinlänglichen Vorschriften versehen sind … ein gleiches soll auch in Ansehung der Thiere, welche das Vermögen der Menschen mit ausmachen … statt haben. “
Angebots-Nr. 12.238 / EUR 322. / export price EUR 306. (c. US$ 395.) + Versand
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(Mr. J. R. L., May 25, 2005)
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